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Satzung

Satzung des Neu Kalißer Carneval Clubs e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Neu Kalißer Carneval Club e.V. – kurz: NKCC. Er hat seinen Sitz in 19294 Neu Kaliß und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist es, kulturelle Veranstaltungen zur Karnevalszeit durchzuführen und das kulturelle Leben in der Gemeinde Neu Kaliß ganzjährig weiterzuführen, zu gestalten und auszubauen. Das karnevalistische Brauchtum wird durch abendliche Programmveranstaltungen, u.a. durch die Durchführung von Kinder- und Rentnerkarneval oder die Teilnahme an Umzügen und Festsitzungen gepflegt. Dabei macht es sich der Verein zur besonderen Aufgabe, die Jugendlichen der Gemeinde in den Verein mit einzubinden. Der NKCC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Vereinsmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Die aktive Teilnahme am Vereinsleben erfordert die Mitgliedschaft in dem Verein. Der Verein erhebt jährliche Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Einmal jährlich findet eine Saisonabschlussveranstaltung für alle Mitglieder statt. Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.

§ 6 Organe des Vereins; Haftung Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand, – der Elferrat. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 7 Vorstand Der NKCC wird von einem Vorstand geleitet, der den NKCC im Rechtsverkehr vertritt. Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern des NKCC zusammen. 1. Vorsitzender des Vorstandes 2. erster Stellvertreter des Vorsitzenden 3. zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden 4. dritter Stellvertreter des Vorsitzenden. Der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Minister für Finanzen. Dieser ist gleichzeitig Mitglied des Elferrates. Weitere Mitglieder des Elferrates können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Dem Vorstand obliegen alle kommerziellen Angelegenheiten des Clubs. Im Finanzverkehr sind grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle nur mit Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des zweiten Stellvertreters gültig. Über alle finanziellen Angelegenheiten ist revisionsfähig Buch zu führen. Jedes Geschäftsjahr ist buchmäßig abzuschließen; das kommende Geschäftsjahr ist buchmäßig zu eröffnen. Die Kontrolle erfolgt durch die Revisionskommission, die aus zwei Mitgliedern des Vereins besteht. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch, zu denen weitere Personen eingeladen werden können. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Elferrates teilzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Von jeder Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt. Alle Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden des NKCC bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Über die Verteilung des jeweiligen Protokolls entscheidet vor jeder Tagung bzw. Versammlung der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Presseveröffentlichung im Amtskurier Dömitz-Malliß, dem monatlich erscheinenden und an alle Haushalte des Amtsbereiches verteilten Veröffentlichungsblatt des Amtes Dömitz-Malliß, oder durch schriftliche Einladung. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung binnen einer Frist von 2 Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl der Revisionskommission Die Revisionskommission besteht aus 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.
5. Jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Auflösung des Vereines Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht die Auflösung des Vereines betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Elferrat Für die unmittelbare karnevalistische Arbeit des NKCC ist der Elferrat verantwortlich. Dieser setzt sich aus 11 Mitgliedern des NKCC zusammen. Jedes Mitglied erhält den Rang eines Ministers. Der Elferrat wählt aus seiner Mitte den Ministerpräsidenten. Dieser steht dem Elferrat vor. Der Elferrat zeichnet für die künstlerische und gestalterische Vorbereitung der Karnevalssaison, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, dem er rechenschaftspflichtig ist, verantwortlich. Die Koordinierung der Arbeit des Elferrates obliegt dem Präsidenten. Jedes Elferratmitglied ist für ein Ressort des Clubs verantwortlich. Die Aufgaben des Elferrates sind in der Sitzungsordnung des Elferrates verankert

§ 10 Wählbarkeit des Vorstandes und des Elferrates Vorstand und Elferrat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Vorstand kann sich grundsätzlich jedes Mitglied des NKCC bewerben. Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereines bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. Für den Elferrat kann sich ebenfalls jedes Mitglied des NKCC bewerben oder vorgeschlagen werden, außer dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter. Die Wahl der Mitglieder des Elferrates erfolgt jährlich. Der Elferrat wählt den Präsidenten aus seiner Mitte. Neuwahlen eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs finden auf Verlangen mindestens eines Drittels der Anzahl der Mitgliederversammlung statt.

§ 11 Eigentumsverhältnisse Eingenommene finanzielle Mittel und die damit angeschafften Kostüme, Dekorationen und technischen Ausrüstungen sind Eigentum des NKCC und sofort nach Ende der Saison dem Fundus zu übergeben. Über alle technischen Ausrüstungen hat der Vorstand eine Bestandskartei zu führen. Der jeweilige Nutzer ist für die ihm übergebenen Ausrüstungen verantwortlich.

§ 12 Auflösung Der NKCC kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ausschließlich in diesem Fall ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet: – Forderungen des NKCC gegenüber Dritten geltend zu machen und – Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des NKCC zu erfüllen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt an die Gemeinde Neu Kaliß, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 In-Kraft-Treten Die Neufassung der Satzung tritt am 21. April 2006 in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.